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Portrait von Ralph Seegel, Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht, LEGAL IMAGE

Ralph Seegel

Rechtsanwalt
Rechtsgebiete: Arzthaftungsrecht
Anwaltskanzlei Ralph Seegel
Erpenbecker Str. 17
49549 Ladbergen
05485 3723

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Vita

ZUR PERSON

Ralph Seegel wurde 1949 geboren.

STUDIUM

1971 bis 1972

Universität Kiel

1972 bis 1973

Universität München

1973 bis 1977

Universität Münster

1977 bis 1979

Referendariat

BERUFLICHER WERDEGANG

1979 bis 1985

Selbstständiger Rechtsanwalt in Gronau (forensisch)

1986 bis 1999

Softwareentwicklung Kanzleiprogramme

1999 bis 2005

Selbstständiger Rechtsanwalt in Dortmund (Bankenhaftung)

Seit 2006

Selbstständiger Rechtsanwalt in Ladbergen (ausschließlich Arzthaftung)

Portrait

„Guten Tag, meine Damen und Herren, Kapitän Seegel begrüßt Sie auf unserem Lufthansa-Flug von Frankfurt nach Singapur“, so hätte eine der bekannten Durchsagen über die Bordlautsprecher lauten können, wenn, ja wenn Ralph Seegel seinen jugendlichen Berufswunsch konsequent weiterverfolgt hätte. Pilot zu werden, das hatte der Heranwachsende fest im Sinn. Denn schon in der Schule, einem Internat der Hermann-Lietz-Schulen, befasste er sich mit dem Fliegen, erwarb bereits mit 17 Jahren den Luftfahrerschein Klasse I auf der Wasserkuppe. 

Dass Ralph Seegel heute Spezialist im Arzthaftungsrecht ist, war ihm also keineswegs in die Wiege gelegt. Irgendwie aber war ihm der Gedanke, als Flugzeugführer zu sehr in ein Korsett von Dienstvorschriften gepresst zu sein, nicht geheuer. Das Studentenleben mit all seinen Freiräumen erschien ihm da wesentlich sympathischer, weswegen er sich denn auch nach dem Abitur an der Uni Kiel für das Doppelstudium BWL und Jura einschrieb. Nach einem Gastspiel in München – „hier habe ich wegen zu großer Verlockungen die Universität nie von innen gesehen“ – ging es dann in Münster zur Sache. Und schon vor dem Examen in der westfälischen Metropole stand für ihn fest: „Ich will mich nicht in einer Großkanzlei aufreiben; für mich kommt nur die Selbstständigkeit in Frage.“ 

Und der Erfolg gibt ihm recht, zumal sich Ralph Seegel bereits sehr früh die Elektronik nutzbar macht. Schon bei Eröffnung der eigenen Kanzlei mit einem Studienkollegen beschafft er sich ein EDV-System, mit dem sich Textbausteine für den juristischen Schriftverkehr herstellen lassen und so der jungen Kanzlei zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber der etablierten Konkurrenz verhelfen. Aber zu diesem Zeitpunkt und auch später ist von seinem heutigen Rechtsgebiet noch keine Rede. Zunächst nämlich vertritt er mit Erfolg eine Reihe von Geschädigten, denen Banken und Vermittler Schrottimmobilien verkauft hatten.

Dann aber kommt ihm Ende 2003 ein erster Fall auf den Tisch, in dem es um einen ärztlichen Kunstfehler geht. Und sofort erwacht sein Interesse an diesem Rechtsgebiet, findet er es faszinierend, die stets komplexe Faktenlage zu analysieren. Also beschließt er, sich künftig ausschließlich mit Arzthaftungssachen zu beschäftigen, und zwar als Einzelkämpfer. „Im Arzthaftungsrecht ist eine Arbeitsteilung kaum möglich. Der Anwalt muss alle Details, alle Zusammenhänge aus häufig mehreren Aktenordnern genauestens kennen. Man kann zu einer Anhörung des Sachverständigen nicht einfach einen Mitarbeiter schicken. Zumal es um ganz persönliche Vorgänge geht."

Meine Mandanten wissen, dass ich ihr ausschließlicher Ansprechpartner bin und sie wissen das zu schätzen. Deshalb bleibe ich lieber Einzelkämpfer.

Und wieder nutzt er die Kommunikationstechnik, diesmal das Internet, und hier wiederum Google, zur Werbung um Mandanten. Er hat Erfolg, arbeitet sich Stück für Stück in die medizinische Fachwelt ein, recherchiert alle Mandate selbst, wobei er heute auf eine umfassende Datenbank von Gutachten, Leitlinien und medizinischer Fachliteratur zurückgreifen kann. 

Nun ist es für eine Ein-Mann-Kanzlei unmöglich, alle Bereiche der Medizin abzudecken. Deshalb hat sich Ralph Seegel auf Gynäkologie, Geburtsschäden, Chirurgie und Orthopädie spezialisiert. Und da es sich in aller Regel um größere Fälle handelt, begrenzt er die Zahl der neuen Mandate auf 15 bis 20 pro Jahr, weit weniger als ihm angetragen werden. „Diese Selbstbeschränkung ist schon deshalb sinnvoll, weil sich die Mandate oft jahrelang hinziehen. Grund: Versicherer äußern sich nicht zur Sache, bestreiten jegliches Verschulden oder bieten ,Peanuts’ an. Ohne Prozess ist deshalb nur selten eine realistische Entschädigung zu erreichen.“ 

So wie in dem Geburtsschadensfall, den er kürzlich mit Hilfe des Prozessfinanzierers LEGIAL nach fünfjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen hat. Betroffen ist ein heute 20-jähriger Mann, der seit seiner Geburt geistig behindert ist. Trotz nur noch unvollständiger Krankenunterlagen ist es Ralph Seegel gelungen, mehrere grobe Behandlungsfehler nachzuweisen. Beispielsweise die Überschreitung des Zeitrahmens für eine Notfallsectio, die mangelhafte Überwachung des CTG und das Verkennen eines Sauerstoffmangels unter der Geburt. 

Die Höhe der Streitwerte und die lange Verfahrensdauer machen es dem Geschädigten in aller Regel unmöglich, seine Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

Das Gericht hat dem jungen Mann ein Schmerzensgeld von 400.000 € einschließlich Zinsen zugesprochen. Die Haftpflichtversicherung des Geburtskrankenhauses hat sodann in einem außergerichtlichen Vergleich weitere 800.000 € auf künftige Pflege und Verdienstausfall gezahlt. 

Gerade auf dem Rechtsgebiet der Arzthaftung ist nach Ralph Seegels Worten eine Rechtsschutzversicherung nahezu unabdingbar. Die Höhe der Streitwerte und die lange Verfahrensdauer machen es dem Geschädigten in aller Regel unmöglich, seine Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. In einem solchen Fall schätzt Rechtsanwalt Seegel die Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Dort kann jeder Patient kostenfrei ein Gutachten zu einem vermuteten Behandlungsfehler erstellen lassen. Fällt dieses positiv aus, steht der Weg für eine Prozesskostenfinanzierung offen. 

Was ihn an seinem Beruf so fasziniert? „Es sind die medizinischen Aspekte. Man kennt mit der Zeit die Knackpunkte. Indikation, zeitgerechte Versorgung, Aufklärung. Um nur ein paar zu nennen. Wenn man diese Knackpunkte kennt, werden alle Informationen, die man aus den Krankenunterlagen und Schilderungen des Mandanten erhält, über diesen Raster gelegt und mit Leitlinien und Fachliteratur abgeglichen. Was noch? Ja, noch eins. Die Dankbarkeit des Mandanten, dem man zu seinem Recht verholfen hat. Da fährt man still und zufrieden nach Hause.“ 

Arbeiten, wo andere Urlaub machen – diesen Slogan kann Ralph Seegel mit Fug und Recht für sich in Anspruch nehmen. Denn das Wohnhaus, das zugleich das Büro beherbergt, steht in einem Marktflecken namens Ladbergen in der Nähe von Münster. Auch hier kommen ihm wieder die Kommunikations-möglichkeiten des Internets zugute, um mit Mandanten, Gerichten und Versicherern Kontakt zu halten. Und das in einem Fachwerkhaus aus dem Jahr 1881, „wo meine Anfahrt an den Schreibtisch zehn Meter beträgt“, so Ralph Seegel. Kein Wunder, dass unter solchen Bedingungen der Job auch gleichzeitig Hobby sein kann, wie er glaubhaft versichert. Und wenn er einmal Büro- und Haustür hinter sich schließt, dann, um mit seiner Frau Urlaub im Norden Norwegens abseits von den touristischen Trampelpfaden zu machen, oder um sein Handicap auf dem nahe gelegenen Golfplatz zu verbessern. Besonders gerne aber geht er mit seiner Lucy, einer schon betagten Golden-Retriever-Hündin, durch Wald und Feld, weil es sich dabei so gut über Fälle nachdenken lässt. So ist das eben, wenn Beruf auch Hobby ist. 

3 Fragen

Was ist aus Ihrer Sicht das größte Ärgernis im Justizalltag?

Mit Argernissen kann ich nicht dienen. In Arzthaftungssachen sind Kammern und Senate durchweg kompetent, werden Termine so gelegt, dass es nur ausnahmsweise zu deutlichen Wartezeiten kommt, verlaufen Anhörungen von Sachverständigen und Zeugen ruhig und sachlich. Kurz: Besser geht nicht.

Welches ist für Sie das meist ersehnte Gesetz?

Ebenfalls Fehlanzeige. Im Arzthaftungsrecht sind Sachverständigen-Gutachten und Beweislastverteilung die zentralen Entscheidungskriterien. Und insoweit bringt das geplante Patientenrechtegesetz nichts Neues. Eine generelle Beweislastumkehr zu Lasten der Behandlungsseite, wie sie gegenwärtig nur im Rahmen eines groben Behandlungsfehlers existiert, wird es auch in Zukunft nicht geben. Im Übrigen wird mit dem geplanten Gesetz lediglich das in Vorschriften gefasst, was ohnehin ständige Rechtsprechung ist.

Nennen Sie uns die aus Ihrer Sicht unsinnigste Vorschrift.

Aus meiner Sicht, als Patientenanwalt, gibt es keine. Den bewährten $ 823 BGB und die wenigen damit zusammenhängenden Vorschriften des Schadensrechts sollte man unangetastet lassen.

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